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Gerichtsorganisationsgesetz

§ 6

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 5 · Stand: 28.02.2023

(1) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsstand an.

(2) Durch die Bildung neuer Gemeinden oder neuer gemeindefreier Grundstücke ändern sich die Gerichtsbezirke nicht.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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