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Gerichtsorganisationsgesetz

§ 5

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 5 · Stand: 28.02.2023

Der Minister der Justiz ist zuständig anzuordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen des Amtsgerichts errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden. Er ist auch zuständig, eine Zweigstelle oder einen Gerichtstag aufzuheben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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