Gesetze / Landesrecht Hessen / Gerichtsorganisationsgesetz
Gerichtsorganisationsgesetz§ 6a
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 5 · Stand: 28.02.2023
(1) Bei dem Oberlandesgericht und bei den Landgerichten bestehen Staatsanwaltschaften.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nimmt auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks wahr.
(3) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.
(4) Zweigstellen der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht kann der Minister der Justiz bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte errichten. Der Minister der Justiz regelt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Zweigstellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.