Gesetze / Landesrecht Hessen / Gerichtsorganisationsgesetz
Gerichtsorganisationsgesetz§ 15
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 5 · Stand: 28.02.2023
Ergibt sich bei der Änderung des Bezirks oder der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, dass Schöffen nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl in entsprechender Anwendung des § 42 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300), statt; § 52 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.