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Gerichtsorganisationsgesetz

§ 14

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 5 · Stand: 28.02.2023

(1) In den Fällen des § 9 sind die ehrenamtlichen Richter, Schöffen sowie nicht richterlichen Gerichtsbeisitzer mit Inkrafttreten der Aufhebung für den Rest ihrer Amtszeit dem Gericht zugewiesen, welchem der Bezirk des aufgehobenen Gerichts zugelegt wurde.

(2) In den Fällen der §§ 8 und 10 kann der Präsident des Oberlandesgerichts die ehrenamtlichen Richter, Schöffen sowie sonstigen nicht richterlichen Gerichtsbeisitzer für den Rest ihrer Amtszeit anderen Gerichten zuweisen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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