Gesetze / Landesrecht Hessen / Gerichtsorganisationsgesetz
Gerichtsorganisationsgesetz§ 10
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 5 · Stand: 28.02.2023
Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk auf die Bezirke mehrerer Gerichte aufgeteilt, so bestimmt der für die Justiz zuständige Minister durch allgemeine Anordnung, welches Gericht oder welche Gerichte die anhängigen Sachen zu erledigen haben und für die im § 8 Satz 2 bezeichneten Angelegenheiten zuständig sind; die Anordnung ist im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen bekannt zu machen. Ist eine solche Anordnung nicht getroffen, so geht die Zuständigkeit auf das Gericht über, zu dessen Bezirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts gelegt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.