Gesetze / Landesrecht Hessen / Gerichtsorganisationsgesetz
Gerichtsorganisationsgesetz§ 9
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 5 · Stand: 28.02.2023
Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts zugelegt, so tritt das andere Gericht in jeder Hinsicht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.