Gesetze / Landesrecht Hessen / Gerichtsorganisationsgesetz
Gerichtsorganisationsgesetz§ 11
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 5 · Stand: 28.02.2023
Ist zum Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie bei dem nach §§ 9 oder 10 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.