Gesetze / Landesrecht Hessen / 17-51

Artikel 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 10.09.2024

1. Die Sportplakette wird jährlich verliehen,

a) an bis zu zehn Personen oder Mannschaften, die nach nationalen und internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,

b) an bis zu fünf Personen, die als Trainerin oder Trainer herausragende Erfolge auf nationaler und internationaler Ebene erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind,

c) an bis zu fünf Personen, die sich durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen und Verbänden insbesondere um den Jugend- oder Breitensport besonders verdient gemacht haben.

2. Darüber hinaus können Personen, die sich durch ihr erfolgreiches und Beispiel gebendes Wirken in einzigartiger Form um den Sport in Hessen verdient gemacht haben, mit der Sportplakette in Gold geehrt werden.

3. Mit der Sportplakette kann ausgezeichnet werden, wer in Hessen seinen ständigen Wohnsitz hat, einem hessischen Verein angehört oder seine anzuerkennenden Verdienste innerhalb Hessens erworben hat.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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