Gesetze / Landesrecht Hessen / 17-51
Artikel 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 10.09.2024
1. Vorschlagsberechtigt sind die kreisfreien Städte und Landkreise, der Landessportbund, seine Mitgliedsverbände und die hessischen Sportkreise.
2. Die Vorschläge sind bis zum 1. September jeden Jahres dem Auswahlausschuss zuzuleiten, der bei der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eingerichtet ist. Ihnen ist eine Darstellung der sportlichen Leistungen bzw. der Tätigkeit des oder der Vorgeschlagenen mit Stellungnahmen der jeweiligen Sportvereine und -verbände sowie im Fall des Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) der Gemeinde, in der der Vorgeschlagene seinen Wohnsitz hat, beizufügen.
3. Der Auswahlausschuss besteht aus bis zu vier von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister für zwei Jahre berufenen Mitgliedern, die nicht an Weisungen gebunden sind.
4. Der Auswahlausschuss prüft die Vorschläge und legt sie der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister mit seiner Empfehlung zur Entscheidung vor.
5. Sportplakette, Anstecknadel und Verleihungsurkunde werden im Rahmen einer Feierstunde überreicht, die von der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgerichtet wird.
6. Die Namen der Geehrten werden auf Veranlassung der für den Sport zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
7. Die Ausgestaltung der Sportplakette obliegt der für den Sport zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.