Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG
LWGVII. Schlussbestimmungen
§ 52 Funktionsbezeichnungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026
Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz und den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen werden in weiblicher oder männlicher Form geführt; in Vordrucken und öffentlichen Bekanntmachungen können sie in der gesetzlichen Fassung verwendet werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.