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LWG

VII. Schlussbestimmungen

§ 51 Ermächtigung zur Berichtigung der Anlage

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Anlage zu § 7 Abs. 2 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung von Kreis- oder Gemeindegrenzen unrichtig geworden ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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