Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG
LWGII. Wahlberechtigung
§ 3 Ausschluss vom Wahlrecht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.