Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG

LWG

II. Wahlberechtigung

§ 2 Wahlrecht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

(1) Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage

1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet und

3. seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltage seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(2) Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 1 →§ 3