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LWG

III. Wahlsystem und Wahlvorbereitung

§ 21 Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

Die Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 69. Tage vor dem Wahltage bis 18 Uhr schriftlich bei dem Kreiswahlleiter, die Landeslisten bis zu dem gleichen Zeitpunkt bei dem Landeswahlleiter einzureichen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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