Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG
LWGIII. Wahlsystem und Wahlvorbereitung
§ 20 Landesliste
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026
(1) Die Landesliste muss die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten.
(2) Jeder Bewerber kann nur in einer Landesliste benannt werden. Ein Bewerber, der in einem Kreiswahlvorschlag benannt ist, kann nur in der Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe benannt werden.
(3) Landeslisten müssen von dem zuständigen Landesvorstand der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Landeslisten von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens tausend zum Landtag Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
(4) § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.