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LWG

III. Wahlsystem und Wahlvorbereitung

§ 18 Wahlvorschläge

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

(1) Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden.

(2) Eine Partei oder Wählergruppe kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten.

(4) Als Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dies gilt auch für den in einem Kreiswahlvorschlag benannten Ersatzbewerber (§ 19 Abs. 1).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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