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LWG

III. Wahlsystem und Wahlvorbereitung

§ 17 Übernahme von Wahlehrenämtern

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Wahlvorsteher üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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