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LWG

III. Wahlsystem und Wahlvorbereitung

§ 14 Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

(1) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium ernennt für das Land Hessen einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.

(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt werden; in diesem Fall wird auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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