Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG
LWGIII. Wahlsystem und Wahlvorbereitung
§ 13 Wahlschein
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026
(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.