Gesetze / Landesrecht Bayern / ÜbertragungsVO-BRAO
ÜVOBRAO§ 1
Stand: 25.08.2026
Die Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen, werden auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.