Die Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen, werden auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.
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Die Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen, werden auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist.