Gesetze / Landesrecht Bayern / ÜbertragungsVO-BRAO

ÜVOBRAO

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dem Staatsministerium der Justiz bleiben die Entscheidungen nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt (Anwaltsgerichte und Anwaltsgerichtshof) des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung vorbehalten. Hiervon ausgenommen ist die Aufsicht über die Anwaltsgerichte, die auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen wird.

§ 1 § 3