Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ÖPNV-Gesetz
ÖPNVG§ 9 Kommunale Nahverkehrspläne
Stand: 30.07.2026
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Die gemäß § 3 Abs. 3 zuständigen Aufgabenträger können kommunale Nahverkehrspläne als zentrales Planungsinstrument aufstellen, die die Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes und sinngemäß die Erfordernisse, Ziele und Grundsätze gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie der Luftreinhalte- und Lärmminderungsplanung berücksichtigen und möglichst die Angaben gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 1 bis 6 enthalten. Zur Wahrung einer Kooperation mit Verkehrsräumen außerhalb des Landes können die Aufgabenträger des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs von § 2 Absatz 5 abweichen.