Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ÖPNV-Gesetz
ÖPNVG§ 7 Nahverkehrsbeiräte
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVG/7#abs-1 (1) Bei den Aufgabenträgern gemäß § 3 können Nahverkehrsbeiräte gebildet werden. Sie beraten die Aufgabenträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Nahverkehrsbeiräte können die Organisation der Beteiligung und Anhörung bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne gemäß § 9 unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96PNVG/7#abs-2 (2) Die Aufgabenträger können die Bildung und Arbeitsweise der Nahverkehrsbeiräte sowie die Mitgliedschaft regeln. Bei der Zusammensetzung der Nahverkehrsbeiräte sollen möglichst die Interessenvertreter aller am öffentlichen Personennahverkehr Beteiligten berücksichtigt werden.