Gesetze / ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung
ÖLGKontrollStZulV§ 7 Durchführung von Probenahmen und Analysen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/7#abs-1 (1) Dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle für die Durchführung sowohl repräsentativer als auch anlassbezogener Probenahmen, einschließlich Analyse und Bewertung, beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/7#abs-2 (2) Für die Probenahmen sind vorbehaltlich anderer einschlägiger Rechtsvorschriften die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30, L 171 vom 5.5.2004, S. 3) in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/7#abs-3 (3) Für jede Probenahme ist eine Dokumentation im Kontrollbericht vorzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/7#abs-4 (4) Im Probenahmeprotokoll müssen Angaben über die Art und den Umfang der betroffenen Partie vorgesehen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/7#abs-5 (5) Jährlich ist bei 5 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine risikoorientierte Probenahme mit Analyse und Bewertung vorzusehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/7#abs-6 (6) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist ein Plan für voraussichtliche Probenahmen im Kalenderjahr zu erstellen.