Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ärzte-ZV

§ 43

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.

§ 42 § 44