Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 34
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- LSG Hessen, 24.07.2019 – L 4 KA 24/17Zitiert von 3
- SG Marburg, 24.05.2017 – S 12 KA 137/17Zitiert von 1
- SG Marburg, 17.03.2010 – S 12 KA 282/09Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 34 Ärzte-ZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/34#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen sowie aus Stellvertretern in der nötigen Zahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/34#abs-2 (2) Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam bestellt. Kommt es nicht zu einer gemeinsamen Bestellung, so werden die Vertreter aus der Reihe der von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vorgeschlagenen Personen ausgelost.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/34#abs-3 (3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/34#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt Neubestellung. Die Amtsdauer neubestellter Mitglieder endet mit der Amtsdauer der übrigen Mitglieder nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/34#abs-5 (5) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund durch die Stelle abberufen werden, von der es bestellt ist. Das Ehrenamt des nicht zugelassenen Arztes endet mit seiner Zulassung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/34#abs-6 (6) Die Niederlegung des Ehrenamts hat gegenüber dem Zulassungsausschuß schriftlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/34#abs-7 (7) Die Mitglieder der Ausschüsse haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Körperschaften geltenden Grundsätze. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellenden Körperschaften.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/34#abs-8 (8) Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen andererseits - von letzteren entsprechend der Anzahl der Versicherten ihrer Mitgliedskassen - getragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/34#abs-9 (9) Für die Stellvertreter gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.