Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 27
Stand: 07.08.2021
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- LSG NRW, 16.06.2014 – L 11 KA 76/13 B ERZitiert von 7
- SG Düsseldorf, 27.07.2011 – S 2 KA 149/11
- BSG, 19.10.2011 – B 6 KA 23/11 RVertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung - frei werdende Arztstellen in gesperrtem Planungsbereich wegen Überversorgung binnen sechs Monaten - Kassenärztliche Vereinigung - Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln in Zulassungsangelegenheiten - Begriff der "Nach"besetzung - Zulassungsausschuss - Verlängerung der Frist von sechs MonatenZitiert von 30
- BSG, 10.05.2000 – B 6 KA 67/98 RVerlegung eines Vertragsarztsitzes: Keine Prüfung der Eignung des Vertragsarztes im Verlegungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- LSG Hessen, 13.09.2023 – L 4 KA 21/21Zitiert von 2
- LSG Hessen, 06.06.2018 – L 4 KA 1/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- SG München, 08.05.2025 – S 49 KA 417/23
- LSG Bayern, 25.11.2024 – L 12 KA 8/24
- SG München, 22.02.2024 – S 20 KA 481/19
45 Entscheidungen zu § 27 Ärzte-ZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.