Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 23e Verschwiegenheitspflicht

Bund

Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

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