Gesetze / Zahntechnikermeisterverordnung

ZahntechMstrV

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zahntechmstrv--2007/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zahntechmstrv--2007/4#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt umfasst zahntechnische Teilaufgaben, die jeweils aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/zahntechmstrv--2007/4#abs-3 (3) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nachfolgenden zahntechnischen Teilaufgaben durchzuführen:

1.
einen Ober- oder Unterkiefer mit festsitzendem siebengliedrigem Zahnersatz nach vorgegebenem Okklusionskonzept mit mindestens drei Front- und drei Seitenzähnen versorgen und ein Einzelimplantat mit vollkeramischer Restauration sowie einen okklusal adjustierten Aufbissbehelf herstellen,
2.
einen kombiniert festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz für Ober- oder Unterkiefer in Verbindung mit insgesamt vier individuellen und konfektionierten Verbindungselementen herstellen,
3.
prothetische Versorgung eines unbezahnten Unter- und Oberkiefers nach System herstellen,
4.
ein kieferorthopädisches oder funktionskieferorthopädisches Gerät herstellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/zahntechmstrv--2007/4#abs-4 (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 25 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 15 Prozent gewichtet.

§ 3 § 5