Gesetze / VO (EWG, Euratom) Nr. 1553/89
VO (EWG, Euratom) Nr. 1553/89Art 7
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-euratom-1553-89/7#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 für das vorhergehende Kalenderjahr bestimmte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel, auf die der einheitliche Abrufsatz im Sinne von Artikel 1 anzuwenden ist, hervorgeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-euratom-1553-89/7#abs-2 (2) Die Übersicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält alle Daten, die für die Bestimmung der Grundlage verwendet wurden und die für die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates ( 4 ) vorgesehenen Kontrollen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-euratom-1553-89/7#abs-3 (3) Für die Bestimmung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel werden die jüngsten Daten, die bei der Erstellung der Übersicht verfügbar sind, herangezogen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-euratom-1553-89/7#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten können eine Verlängerung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist beantragen, wenn es aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich ihrem Einfluss entziehen, nicht möglich ist, die Berechnungen gemäß Artikel 3 durchzuführen und somit jene Frist einzuhalten. Der Antrag ist schriftlich bei der Kommission zu stellen und muss die Gründe für die außergewöhnlichen Umstände enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-euratom-1553-89/7#abs-5 (5) Die Kommission kann nach Prüfung des Antrags gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine einmalige Verlängerung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist um höchstens zwei Monate gewähren. Die Kommission erstattet dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss jährlich Bericht über die Zahl der Anträge und über ihre diesbezüglichen Entscheidungen.