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# Art 7 VO (EWG, Euratom) Nr. 1553/89

VO (EWG, Euratom) Nr. 1553/89  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 für das vorhergehende Kalenderjahr bestimmte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel, auf die der einheitliche Abrufsatz im Sinne von Artikel 1 anzuwenden ist, hervorgeht.

(2) Die Übersicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält alle Daten, die für die Bestimmung der Grundlage verwendet wurden und die für die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates ( 4 ) vorgesehenen Kontrollen erforderlich sind.

(3) Für die Bestimmung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel werden die jüngsten Daten, die bei der Erstellung der Übersicht verfügbar sind, herangezogen.

(4) Die Mitgliedstaaten können eine Verlängerung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist beantragen, wenn es aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich ihrem Einfluss entziehen, nicht möglich ist, die Berechnungen gemäß Artikel 3 durchzuführen und somit jene Frist einzuhalten. Der Antrag ist schriftlich bei der Kommission zu stellen und muss die Gründe für die außergewöhnlichen Umstände enthalten.

(5) Die Kommission kann nach Prüfung des Antrags gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine einmalige Verlängerung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist um höchstens zwei Monate gewähren. Die Kommission erstattet dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss jährlich Bericht über die Zahl der Anträge und über ihre diesbezüglichen Entscheidungen.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EWG, Euratom) Nr. 1553/89

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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