Gesetze / VO (EWG) Nr. 4055/86
VO (EWG) Nr. 4055/86Art 2
Stand: 02.10.2026
Abweichend von Artikel 1 werden vor dem 1. Juli 1986 bestehende einseitige nationale Beschränkungen im Bereich der Beförderung bestimmter Güter, die ganz oder teilweise Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten sind, spätestens gemäß folgendem Zeitplan beendet:
— Beförderung zwischen Mitgliedstaaten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats:
31. Dezember 1989
— Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats:
31. Dezember 1991
— Beförderung zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit anderen Schiffen:
1. Januar 1993.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 2 VO (EWG) Nr. 4055/86 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 04.07.2000 – C-62/98Zitiert von 12
- EuGH, 04.07.2000 – C-84/98Zitiert von 13
- EuGH, 09.02.1994 – C-18/93
- EuGH, 15.03.1989 – C-355/87
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.