Abweichend von Artikel 1 werden vor dem 1. Juli 1986 bestehende einseitige nationale Beschränkungen im Bereich der Beförderung bestimmter Güter, die ganz oder teilweise Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten sind, spätestens gemäß folgendem Zeitplan beendet:
— Beförderung zwischen Mitgliedstaaten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats:
31. Dezember 1989
— Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats:
31. Dezember 1991
— Beförderung zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit anderen Schiffen:
1. Januar 1993.