Gesetze / VO (EWG) Nr. 3922/91

VO (EWG) Nr. 3922/91

Art 13

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3922-91/13#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die Überwachung der Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3922-91/13#abs-2 (2) Im Rahmen des gegenseitigen Beistandes nach Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über

— die von Gebietsfremden gegen die Bestimmungen dieser Verordnung begangenen Zuwiderhandlungen und deren Ahndung,

— die von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die seine Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben.

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