(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die Überwachung der Anwendung.
(2) Im Rahmen des gegenseitigen Beistandes nach Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über
— die von Gebietsfremden gegen die Bestimmungen dieser Verordnung begangenen Zuwiderhandlungen und deren Ahndung,
— die von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die seine Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben.