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Art 13 VO (EWG) Nr. 3922/91

VO (EWG) Nr. 3922/91

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die Überwachung der Anwendung.

(2) Im Rahmen des gegenseitigen Beistandes nach Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über

— die von Gebietsfremden gegen die Bestimmungen dieser Verordnung begangenen Zuwiderhandlungen und deren Ahndung,

— die von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die seine Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben.