Gesetze / VO (EWG) Nr. 3037/90
VO (EWG) Nr. 3037/90Art 6
Stand: 02.10.2026
Die Kommission trifft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Anhörung des in Artikel 7 genannten Ausschusses die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine einheitliche Anwendung der NACE Rev. 1 sicherzustellen.