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Art 6 VO (EWG) Nr. 3037/90

VO (EWG) Nr. 3037/90

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission trifft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Anhörung des in Artikel 7 genannten Ausschusses die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine einheitliche Anwendung der NACE Rev. 1 sicherzustellen.