Die Kommission trifft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Anhörung des in Artikel 7 genannten Ausschusses die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine einheitliche Anwendung der NACE Rev. 1 sicherzustellen.
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Die Kommission trifft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Anhörung des in Artikel 7 genannten Ausschusses die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine einheitliche Anwendung der NACE Rev. 1 sicherzustellen.