Gesetze / VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78

Art 8

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/8#abs-1 (1) Die Vergütung und die Abgabe für die in Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellt werden, werden nach ihrem Gehalt an extrahierbarem Zucker berechnet.

Der Gehalt an extrahierbarem Zucker wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 bestimmt. Die Mitgliedstaaten können diesen Gehalt auch nach der tatsächlichen Ausbeute bestimmen. Die Wahl des Mitgliedstaats kann während eines Zuckerwirtschaftsjahres nicht geändert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/8#abs-2 (2) Unter „als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe“ sind Sirupe der Unterpositionen 1702 60 90 und 1702 90 90 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen, die später unter Zollkontrolle oder eine gleiche Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle zu festem Zucker verarbeitet und in besonderen Behältern, getrennt von den Einrichtungen zur Zuckererzeugung, gelagert werde (SIC! werden).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/8#abs-3 (3) Die Vergütung für die in Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz vierter Gedankenstrich und im zweiten Unterabsatz vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 genannten Sirupe, die durch Auflösung von Zucker in fester Form gewonnen werden, wird nach ihrem Saccharosegehalt berechnet. In diesem Sinne ist der Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, der Gesamtzuckergehalt, der sich aus der Anwendung der Methode Lane und Eynon (Kupfer-Reduktionsmethode) auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung ergibt. Der nach dieser Methode festgestellte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharose umgerechnet.

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