Gesetze / VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78

Art 7

Stand: 02.10.2026

Für die Ermittlung der Vergütung und der Abgaben für Rohzucker wird dieser Zucker in Weißzucker umgerechnet, und zwar nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats entweder

a) nach Maßgabe seines gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 festgestellten Rendementwerts

oder

b) für Rohrrohzucker, indem die Rohzuckermenge mit dem Koeffizienten 0,96 multipliziert wird,

oder

c) für Rübenrohzucker, indem die Rohzuckermenge mit dem Koeffizienten 0,92 multipliziert wird.

Die Wahl des Mitgliedstaats kann während eines Zuckerwirtschaftsjahres nicht geändert werden.

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