(1) Für Roh- oder Weißzucker aus einem anerkannten Lager, der sich am ersten Tag eines Monats um 0.00 Uhr auf einem nicht in Artikel 10 genannten Transport befindet und bei seiner Ankunft in einem anderen anerkannten Lager eingelagert wird, werden die Lagerkosten vergütet, soweit die Abgabeschuld nicht schon entstanden ist.
(2) Für die Berechnung der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannten Menge, für die die Lagerkosten vergütet werden, wird der in Absatz 1 genannte Zucker als in dem Abgangslager noch um 24.00 Uhr des letzten Tages eines Monats und als in dem Ankunftslager bereits um 0.00 Uhr des ersten Tages des folgenden Monats auf Lager befindlich angesehen.