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VO (EWG) Nr. 1390/81

Art 4

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebenten Monats nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften der Verordnung zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (1) zur Ermöglichung ihrer Anwendung auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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