Gesetze / VO (EWG) Nr. 1390/81
VO (EWG) Nr. 1390/81Art 4
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebenten Monats nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften der Verordnung zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (1) zur Ermöglichung ihrer Anwendung auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.