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Art 4 VO (EWG) Nr. 1390/81

VO (EWG) Nr. 1390/81

Stand: 01.12.1981 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebenten Monats nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften der Verordnung zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (1) zur Ermöglichung ihrer Anwendung auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.