Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014

VO (EU) Nr. 910/2014

Art 5 Pseudonyme bei elektronischen Transaktionen

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, wonach die Nutzer sich identifizieren müssen, oder der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach nationalem Recht haben, darf die Benutzung von vom Nutzer gewählten Pseudonymen nicht untersagt werden.

←Art 4 →Art 5a