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Art 5 VO (EU) Nr. 910/2014 — Pseudonyme bei elektronischen Transaktionen

VO (EU) Nr. 910/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, wonach die Nutzer sich identifizieren müssen, oder der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach nationalem Recht haben, darf die Benutzung von vom Nutzer gewählten Pseudonymen nicht untersagt werden.