Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014

VO (EU) Nr. 910/2014

Art 45l Anforderungen an qualifizierte elektronische Journale

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/45l#abs-1 (1) Qualifizierte elektronische Journale müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) sie werden von einem oder mehreren qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erstellt und verwaltet;

b) sie stellen die Herkunft der Datensätze im Journal fest;

c) sie gewährleisten die eindeutige fortlaufende chronologische Reihenfolge der Datensätze im Journal;

d) sie zeichnen die Daten so auf, dass jede spätere Änderung an den Daten sofort erkennbar ist, und gewährleisten somit ihre Unversehrtheit im Zeitverlauf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/45l#abs-2 (2) Bei einem elektronischen Journal, das den in Absatz 3 genannten Standards, Spezifikationen und Verfahren entspricht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/45l#abs-3 (3) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für qualifizierte Validierungsdienste nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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