Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014

VO (EU) Nr. 910/2014

Art 36 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel

Stand: 02.10.2026

Ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a) Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.

b) Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.

c) Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.

d) Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/36#abs-2 (2) Bis zum 21. Mai 2026 führt die Kommission eine Bewertung durch, ob es erforderlich ist, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen eine Liste von Referenzstandards erstellt wird und gegebenenfalls Spezifikationen und Verfahren für fortgeschrittene elektronische Signaturen festgelegt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Siegeln, die diesen Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

←Art 35 →Art 37