Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014

VO (EU) Nr. 910/2014

Art 35 Rechtswirkung elektronischer Siegel

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/35#abs-1 (1) Einem elektronischen Siegel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in einer elektronischen Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Siegel erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/35#abs-2 (2) Für ein qualifiziertes elektronisches Siegel gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte elektronische Siegel verbunden ist.

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