Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014
VO (EU) Nr. 910/2014Art 2 Anwendungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/2#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für von einem Mitgliedstaat notifizierte elektronische Identifizierungssysteme, für von einem Mitgliedstaat bereitgestellte europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und für in der Union niedergelassene Vertrauensdiensteanbieter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/2#abs-2 (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Erbringung von Vertrauensdiensten, die ausschließlich innerhalb geschlossener Systeme aufgrund von nationalem Recht oder von Vereinbarungen zwischen einem bestimmten Kreis von Beteiligten verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/2#abs-3 (3) Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht oder das nationale Recht in Bezug auf den Abschluss und die Gültigkeit von Verträgen oder andere rechtliche oder verfahrensmäßige Formvorschriften oder sektorspezifische Formvorschriften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/2#abs-4 (4) Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).